Regenbogen Duisburg

Fuldastr. 31

47051 Duisburg

Tel.: 0203 / 300 36-0

Fax: 0203 / 300 36-20

Satzung des Regenbogen e.V.

Verein zur Verbesserung der psychosozialen Versorgung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Regenbogen – Verein zur Verbesserung der psychosozialen Versorgung“ mit dem Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in Duisburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gründungsdatum ist der 03.11.1983.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die psychosoziale Betreuung, Beratung, Förderung und Unterstützung hilfebedürftiger, kranker und behinderter Personen mit dem Ziel der gesundheitlichen, sozialen und beruflichen Rehabilitation und Wiedereingliederung.

Der Verein soll Fort- und Weiterbildung betreiben für Sozial- und Gesundheitsberufe.

Der Verein kann seine Hilfs-, Betreuungs- und Bildungsmaßnahmen in jeder in der Sache geeigneten, bedarfsgerechten und umfassenden Form durchführen.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist selbstlos tätig.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziele und Aufgaben des Vereins sind die Planung und Durchführung von Projekten und Tätigkeiten, die geeignet sind, am Rande der Gesellschaft stehende, benachteiligte, kranke und/oder behinderte Menschen in sämtliche Lebenszusammenhänge einzugliedern. Das Hauptaugenmerk liegt dabei in den Bereichen Ausbildung, Lernen, Arbeiten, Freizeit, Wohnen, Forschung, Beratung, Behandlung, Betreuung und Pflege.
Menschen sollen befähigt und angeleitet werden, die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung ins Berufsleben anzustreben.

Zu diesem Zweck können auch Zweckbetriebe geschaffen werden, die die Chancen der Wiedereingliederung ins Arbeitsleben verbessern.

Sinnvolle Freizeitmöglichkeiten sollen geschaffen werden.

Wohnraum soll bereitgestellt, vermittelt, geschaffen und die dort lebenden Personen im Bedarfsfall betreut werden.

Forschungsvorhaben und wissenschaftliche Veranstaltungen sollen durchgeführt werden.

Für die erwähnten Zielgruppen soll ein Beratungsdienst bereitgestellt werden.

Beratungs-, Betreuungs- und Pflegeangebote sollen bereitgestellt werden.

Um diese Ziele zu verwirklichen, soll der Verein schulische, betriebliche, berufsbegleitende, soziale, gesundheitliche und kulturelle Einrichtungen initiieren und unterhalten,
der jeweiligen Zielgruppe mit geeigneten sozialen, gesundheitlichen/pflegerischen Angeboten, Maßnahmen und Einrichtungen Hilfe anbieten und durchführen.
den Austausch praktischer Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie die Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die in ähnlicher Weise tätig sind, betreiben und an der Gründung solcher Institutionen mitwirken.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Geschäftsführung

5.1 Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung besteht aus den eingeschriebenen Mitgliedern. Sie tritt auf schriftliche Einladung des Vorstands mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladungsfrist beträgt zehn Tage. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf von 1/3 der Mitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur eingeschriebene Mitglieder, die mit finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht länger als drei Monate im Rückstand sind. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  • Aufgaben des Vereins
  • Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

5.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der KassiererIn
  • den BeisitzerInnen.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Rechenschaftsbericht
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Grundsatzentscheidungen zu den Aufgaben und Einrichtungen
Stellungnahme zu gesellschafts- und gesundheitspolitischen Vorgängen im Bereich der psychiatrischen Versorgung
Öffentlichkeitsarbeit
Entscheidungen als Gesellschafter der Gesellschaft zur psychosozialen Versorgung (GPV)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Vorstand führt den Verein gem. § 26 BGB. Der Verein wird vertreten vom Vorsitzenden zusammen mit dem/der StellvertreterIn oder mit dem/der GeschäftsführerIn. Eine schriftliche Bevollmächtigung in Einzelfällen ist möglich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Über Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll angefertigt, das auf Wunsch von der Mitgliederversammlung eingesehen werden kann.

5.3 Geschäftsführung

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere für den hauptamtlichen Bereich, kann der Vorstand eine/n GeschäftsführerIn sowie eine/n StellvertreterIn bestellen. Diese sind VertreterInnen gem. § 30 BGB.

Die Tätigkeit der Geschäftsführung wird vom Vorstand durch eine Dienstanweisung geregelt. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

Die Geschäftsführung kann durch Vorstandsbeschluss abberufen werden. Berufung und Abberufung werden ins Vereinsregister eingetragen.

Die Geschäftsführung vertritt den Verein, soweit sich dies der Vorstand nicht vorbehalten hat. Grundstücksgeschäfte, die Aufnahme langfristiger Kredite, die Übernahme fremder Verbindlichkeiten und Bürgschaften bleiben dem Vorstand vorbehalten.

§ 6 Prüfung des Jahresabschlusses
Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch ein Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsunternehmen.

§ 7 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
Er hat die Aufgabe, über wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins zu beraten und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen monatlichen Beitrag zu entrichten.

Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennt.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

Jedes Mitglied hat das Wahlrecht. Jedes Mitglied, das volljährig ist, mit Ausnahme der hauptamtlich im Verein oder bei der GPV beschäftigten Mitglieder, kann in alle Vereinsfunktionen gewählt werden.

Dem Verein gehören aktive und fördernde Mitglieder an. Mit der fördernden Mitgliedschaft ist kein Stimmrecht verbunden.

Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt, einer Begründung bedarf es nicht. Die Austrittserklärung wird zum Ende des laufenden Monats wirksam und muss mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Monats (Kündigungsfrist) beim Vorstand in schriftlicher Form eingereicht sein. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen. Ein Anspruch auf einen Vermögensteil besteht nicht.

Mitglieder, die gegen die Satzung und die Interessen des Vereins verstoßen oder die ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Gegen den Beschluss ist der Widerspruch zulässig. Er ist beim Vorstand innerhalb eines Monats schriftlich einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 10 Auflösung
Der Verein kann von der Mitgliederversammlung durch Beschluss aufgelöst werden.

Zum Beschluss sind mindestens die Stimmen von zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder erforderlich.

§ 11 Verwendung des Vermögens
Das Vermögen des Vereins fällt bei dessen Auflösung zu gleichen Anteilen der AWO Kreisverband Duisburg e.V. und der Psychiatrischen Hilfsgemeinschaft Duisburg e.V. zu. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden. Über die zielgerichtete Mittelverteilung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Stand : 13.11.2000

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