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Regenbogen Duisburg Fuldastr. 31 47051 Duisburg Tel.: 0203 / 300 36-0 Fax: 0203 / 300 36-20 |
Satzung des Regenbogen e.V. Verein zur Verbesserung der psychosozialen Versorgung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 2 Zweck Der Verein soll Fort- und Weiterbildung betreiben für Sozial- und Gesundheitsberufe. Der Verein kann seine Hilfs-, Betreuungs- und Bildungsmaßnahmen in jeder in der Sache geeigneten, bedarfsgerechten und umfassenden Form durchführen. § 3 Selbstlosigkeit Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Ziele und Aufgaben des Vereins Zu diesem Zweck können auch Zweckbetriebe geschaffen werden, die die Chancen der Wiedereingliederung ins Arbeitsleben verbessern. Sinnvolle Freizeitmöglichkeiten sollen geschaffen werden. Wohnraum soll bereitgestellt, vermittelt, geschaffen und die dort lebenden Personen im Bedarfsfall betreut werden. Forschungsvorhaben und wissenschaftliche Veranstaltungen sollen durchgeführt werden. Für die erwähnten Zielgruppen soll ein Beratungsdienst bereitgestellt werden. Beratungs-, Betreuungs- und Pflegeangebote sollen bereitgestellt werden. Um diese Ziele zu verwirklichen, soll der Verein schulische, betriebliche, berufsbegleitende, soziale, gesundheitliche und kulturelle Einrichtungen initiieren und unterhalten, § 5 Organe des Vereins
5.1 Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung besteht aus den eingeschriebenen Mitgliedern. Sie tritt auf schriftliche Einladung des Vorstands mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladungsfrist beträgt zehn Tage. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf von 1/3 der Mitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes einberufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur eingeschriebene Mitglieder, die mit finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht länger als drei Monate im Rückstand sind. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
5.2 Vorstand
Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 5.3 Geschäftsführung Zur Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere für den hauptamtlichen Bereich, kann der Vorstand eine/n GeschäftsführerIn sowie eine/n StellvertreterIn bestellen. Diese sind VertreterInnen gem. § 30 BGB. Die Tätigkeit der Geschäftsführung wird vom Vorstand durch eine Dienstanweisung geregelt. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführung kann durch Vorstandsbeschluss abberufen werden. Berufung und Abberufung werden ins Vereinsregister eingetragen. Die Geschäftsführung vertritt den Verein, soweit sich dies der Vorstand nicht vorbehalten hat. Grundstücksgeschäfte, die Aufnahme langfristiger Kredite, die Übernahme fremder Verbindlichkeiten und Bürgschaften bleiben dem Vorstand vorbehalten. § 6 Prüfung des Jahresabschlusses § 7 Beirat § 8 Mitgliedsbeitrag Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. § 9 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Jedes Mitglied hat das Wahlrecht. Jedes Mitglied, das volljährig ist, mit Ausnahme der hauptamtlich im Verein oder bei der GPV beschäftigten Mitglieder, kann in alle Vereinsfunktionen gewählt werden. Dem Verein gehören aktive und fördernde Mitglieder an. Mit der fördernden Mitgliedschaft ist kein Stimmrecht verbunden. Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt, einer Begründung bedarf es nicht. Die Austrittserklärung wird zum Ende des laufenden Monats wirksam und muss mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Monats (Kündigungsfrist) beim Vorstand in schriftlicher Form eingereicht sein. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen. Ein Anspruch auf einen Vermögensteil besteht nicht. Mitglieder, die gegen die Satzung und die Interessen des Vereins verstoßen oder die ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Gegen den Beschluss ist der Widerspruch zulässig. Er ist beim Vorstand innerhalb eines Monats schriftlich einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. § 10 Auflösung Zum Beschluss sind mindestens die Stimmen von zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder erforderlich. § 11 Verwendung des Vermögens Stand : 13.11.2000 Sie würden gerne Mitglied im Regenbogen e.V. werden? |
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